Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1965Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden. Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.
Schlagworte
Schadenersatzanspruch
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12095209
Alte Dokumentnummer
N6196520000L